Elektroprüfung
Elektroprüfung
Prüfung elektrischer Geräte, Prüfung elektrischer Anlagen, Elektroprüfung nach VDS, BGV-A3 und VDE, Klausel 3602, BGV-A3, Arbeitssicherheit
 

Rechtsgrundlagen zur Elektroprüfung

Die Rechtsgrundlagen zur Prüfung elektrischer Ablagen sind sehr vielfältig. Grundsätzlich wird zwischen den beiden Schutzzielen vorbeugender Brandschutz und Personenschutz unterschieden. Die Gesetze und Verordnungen entstammen aus verschiedenen Quellen, wie z.B. Feuerversicherer, Berufsgenossenschaften, Gesetzgeber und VDE. Im Folgenden finden Sie eine verkürzte Aufstellung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen:

Klausel_3602 Klausel 3602

AFB-87 Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987 - AFB 87

BGV A3 BGV A3

BGV A3 DIN VDE 0702

BGV A3 Energiewirtschaftsgesetz


 

Klausel 3602 - Feuerversicherung

Nahezu jede Feuerversicherungspolice enthält die Klausel 3602 (Feuerklausel). Diese besagt, daß elektrische Anlagen in regelmäßigen Abständen von einem VdS anerkannten Sachverständigen zu prüfen sind. Die Klausel 3602 geht aus der VdS-Richtlinie 2046 "Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1000 Volt" hervor.

Auszug aus der Klausel 3602

  1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch eine vom Verband der Sachversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muß eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zugrunde liegen, abgestellt werden müssen.
  2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeignis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dann dem Versicherer anzuzeigen.
  3. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-(Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung auch den Bestimmungen von Nr. 1 und Nr. 2 genügt.
  4. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab 1.000 Volt.

Wird die Prüfung nicht nachgewiesen, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

Die VdS-Richtlinie 2046 als pdf-File zum Download:
klausel 3602
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Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987 - AFB 87

Im Jahre 1987 wurde die AFB 87 (Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen, Ausgabe 1987) herausgegeben, die jedem Gebäude Versicherungsvertrag beigelegt wird. Diese AFB verpflichtet im § 7 den Versicherungsnehmer zu bestimmten Obliegenheiten.

§ 7 Sicherbeitsverschriften

  1. Der Versicherungsnehmer hat
  2. a) alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
    b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, daß sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
    Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 ? nicht übersteigt; Abs. 1 gilt ferner nicht für Briefmarken;
    Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Banken und Sparkassen.

  3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1a, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
  4. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
    Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmung der Nr. 1b, so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann.

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Berufsgenossenschaften

In Deutschland wird Arbeitssicherheit von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Ämtern für Arbeitschutz und von den Berufsgenossenschaften überwacht. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (BGV, früher UVV) heraus, die verbindlich geltendes Recht darstellen.

Die Berufsgenossenschaften fordern, daß hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die anerkannten Regeln der Technik, also DIN VDE-Bestimmungen zu beachten sind. Seit dem 1.4.1979 ist die regelmäßig wiederholte Prüfung aller Elektrogeräte BGV A3 (bisher VBG4 bzw. BGV A2) Pflicht und bei Nichteinhaltung mit hohen Bußgeldern belegt!

Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3, §3(1) verlangt:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden."

Im Schadenfall muss der Eigentümer den einwandfreien Zustand der Elektroanlagen und Geräte nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten schließen die Berufsgenossenschaften eine Haftung aus, wenn Personen durch ein solches ungeprüftes Gerät dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommt. Vertstöße gegen die Vorschriften werden außerdem mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet.

 

Die Betriebssicherheitsverordnung zum Download:

Betriebssicherheitsverordnung

bgv a3

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Die Richtlinie BGV A3 als pdf-File zum Download:

 

DIN VDE 0702 Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten

Die Widerholungsprüfung nach DIN VDE 0702 setzt die Klassifizierung der Geräte nach den folgenden Schutzklassen voraus:

 

Schutzklasse I
Geräte und Leuchten mit Anschlußstelle für Schutzleiter, mit der alle berührbaren Metallteile verbunden sein müssen, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können. Anschluß an Netzschutzleiter zwingend erforderlich. Das Symbol ist an der Anschlußstelle angebracht.

 


vde 0702

Schutzklasse II
Bei solchen Geräten dürfen keine Metallteile berührbar sein, die im Fehlerfall unmittelbar Spannung annehmen können (Schutzisolierung oder doppelte Isolierung). Leuchte darf keinen Schutzleiteranschluß haben und nicht mit Netz-Schutzleiter verbunden werden.

 


vde 0702

Schutzklasse III
Leuchten zum Betreiben mit Schutzkleinspannung (SELV), d.h. mit Spannungen unter 50V, die ein Sicherheitstransformator nach DIN VDE 0551 (EN60742) erzeugt oder die aus Batterien bzw. Akkumulatoren entnommen werden. Das Gerät darf keinen Schutzleiteranschluß haben und nicht mit Netz-Schutzleitern verbunden werden.

 


vde 0702

An den Geräten sind Sichtprüfungen, Funktiopnsprüfungen und Messungen durchzuführen. Die Prüfung ist mit einem Protokoll zu dokumentieren.

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Energiewirtschaftsgesetz §16, - Anforderungen an Energieanlagen

(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstige Rechtsvorschriften die allgemeinen Regeln der Technik zu beachten.

(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe

1. von Elektrizität die technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V.

eingehalten worden sind.

Das Energiewirtschaftsgesetz zum Download:

klausel 3602
 

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